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UVP, Umweltverträglichkeitsprüfung

Die UVP ist unselbstständiger Teil des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens entschieden wird. Bei welchen Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, bestimmt das à UVPG anhand einer Anlage zum Gesetz, welche die UVP-pflichtigen Vorhaben auflistet.

Die Ergebnisse der UVP fließen in die Entscheidungsfindung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein. Das Ergebnis einer UVP bewirkt jedoch keine strenge Bindung der Verwaltung bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens. D.h., auch bei einem negativen UVP Ergebnis kann es aus anderen Gründen zu einer Genehmigung des Vorhabens kommen. Bei Vorhaben im Bereich der Erneuerbaren Energien sind größere Windparks (ab 20 Anlagen, je über 50 Meter Höhe) UVP-pflichtig, kleinere Windparks (3 bis 19 Anlagen, je über 50 Meter Höhe) unterliegen Vorprüfungen, die zu einer UVP-Pflicht im Einzelfall führen kann. Bei Geothermievorhaben besteht keine generelle UVP-Pflicht. Eine UVP-Pflicht ergibt sich nach bergrechtlichen Bestimmungen für Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme in über 1000 Meter Tiefe nur, soweit diese in einem Naturschutzgebiet erfolgen. Die Genehmigung eines Geothermiekraftwerks kann UVP-pflichtig sein, soweit mindestens 10 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr zur Kühlung eingesetzt werden sollen. Im Zusammenhang mit Geothermiekraftwerken benötigte Dampf- oder Warmwasserpipelines unterliegen ebenfalls Vorprüfungen, die im Einzelfall zu einer UVP-Pflicht führen kann.

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