Stadt Ehingen

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Rückstellungen

Bei Rückstellungen handelt es sich um Posten innerhalb einer Bilanz. Sie sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sowie unter weiteren Voraussetzungen für unterlassene Aufwendungen oder Gewährleistungen, vgl. § 249 I HBG. Zu anderen, als den in § 249 HBG dargestellten Zwecken, dürfen Rücklagen nicht gebildet werden.

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