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Rückbau
Bei der Genehmigung von Energieerzeugungsanlagen im Außenbereich ist zusätzliche bauplanungsrechtliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorhabens, dass sich der Antragssteller gegenüber der Genehmigungsbehörde verpflichtet, das Vorhaben nach Beendigung der Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen, § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Die Verpflichtung zum Rückbau wird in der Regel durch eine Baulast oder Bankbürgschaft abgesichert.