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Kommanditgesellschaft (KG)

Personengesellschaft, deren Zweck der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Im Unterschied zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften nicht alle Gesellschafter unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sondern nur die Komplementäre (persönlich haftende Gesellschafter).

Dagegen haften die Kommanditisten nach außen nur bis zur Höhe ihrer Einlage (Haftsumme). Am Verlust der KG nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils teil, so dass ihn keine Nachschusspflicht trifft. Die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Vertretung der Gesellschaft und der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben jedoch Informations- und Einsichtsrechte zur Kontrolle der Geschäftsführung. Gesetzlich geregelt ist die KG in §§ 161 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Die KG fand in den letzten zwanzig Jahren verstärkt als Kapitalaufbringungs- und Kapitalanlagemodell in Form der „Publikums KG“ Verbreitung. Diese sogenannten geschlossenen Fonds sind auf die Aufnahme einer größeren Anzahl von Kommanditisten als Kapitalgeber ausgerichtet, beispielsweise in den Bereichen der Investitionsgüter Immobilien oder Produktionsanlagen regenerativer Energien (Solar-, Windkraft und Biogasanlagen).

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