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Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das EEWärmeG trat Anfang des Jahres 2009 in Kraft und verfolgt als Gesetzeszweck den Umwelt- und Klimaschutz, Ressourcenschonung und die Sicherung der Energieversorgung. Es legt fest, dass bis zum Jahr 2020 14 % des Energieverbrauchs für die Wärmeerzeugung in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen soll. Erfasst ist die Erzeugung von Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser.

Das EEWärmeG verpflichtet beim Neubau von Gebäuden den Eigentümer dazu, Erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung zu nutzen. Die hierzu erforderlichen Investitionen werden finanziell gefördert. Daneben erleichtert das Gesetz den Ausbau von Wärmenetzen durch die Kommunen. Bereits vor dem BundesEEWärmeG trat in Baden-Württemberg ein Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien (LEWärmeG) in Kraft. Dieses Gesetz hat neben dem EEWärmeG in Baden-Württemberg weiterhin Gültigkeit. Es sieht vor, dass neben den Regelungen für die Nutzung von erneuerbaren Energien für Neubauten, auch Altbauten, nach einem Austausch der Heizungsanlage 10 % ihres Energiebedarfs über erneuerbare Energien decken müssen. Ein Austausch der Heizungsanlage liegt bereits vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Diese Pflicht zur Nutzung von 10 % erneuerbarer Energien trifft auch die öffentliche Hand und bietet hier Chancen für die Kommunen die Versorgung ihrer Immobilien komplett auf diese Energiequellen umzustellen.

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