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Aufsuchungserlaubnis
Das Bergamt prüft das vorgelegte Arbeitsprogramm auf die Art, Umfang und Zweck sowie Zeitraum der angegebenen Aufsuchungsmaßnahmen. Wird die Aufsuchungserlaubnis gewährt, so ist sie auf höchstens 5 Jahre befristet und kann in Ausnahmefällen um weitere 3 Jahre verlängert werden. Die Aufsuchungserlaubnis beinhaltet noch nicht die Genehmigung zum Abbau der Bodenschätze (z. B. von Thermalwasser). Hierfür ist eine Bewilligung erforderlich, die das Bundesberggesetz (BBergG) regelt.